Neues Finanztransaktionssteuergesetz mit der ersten Steuerperiode ab April 2025


Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 trat das neue Finanztransaktionssteuergesetz in Kraft, das von der Regierung der Slowakischen Republik im Zusammenhang mit der Konsolidierung der öffentlichen Finanzen verabschiedet wurde, wobei der erste Besteuerungszeitraum das Jahr 2025 ist.


Die neue Finanztransaktionssteuer wird für eingeführt juristische Personen, organisatorische Bestandteile juristischer Personen, natürliche Personen – Unternehmer, die über ein Bankkonto verfügen. Von der Steuer ausgenommen sind Bürgervereine, Stiftungen, Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Schulen und Bildungseinrichtungen.

Alle Banküberweisungen, Abhebungen am Geldautomaten, Darlehenszinsen, Provisionen und Gebühren unterliegen der neuen Finanztransaktionssteuer. Barzahlungen, Intrabanküberweisungen innerhalb einer Bank, Transaktionen in Kryptowährungen oder die Zahlung von Steuern und Abgaben mit Ausnahme der Kommunalsteuern.

Angesichts der Einführung der neuen Steuer auf Finanztransaktionen sind Steuerzahler verpflichtet, bis zum 31.3.2025 ein Geschäftskonto einzurichten. Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihn die Finanzverwaltung zunächst zur Öffnung auffordern. Kommt der Steuerpflichtige seiner Pflicht auch nach einer Aufforderung nicht nach, kann ihm ein Bußgeld von 30 bis 3.000 Euro auferlegt werden. Betrag von 40 EUR.

  • Für jede Bargeldabhebung von einem Transaktionskonto bei einer Bank oder einem Geldautomaten wird ein Steuersatz von 0,8 % auf den Abhebungsbetrag ohne Höchstgrenze eingeführt.
  • Für die Verwendung einer Zahlungskarte mindestens einmal pro Kalenderjahr wird eine feste jährliche Gebühr von 2 EUR eingeführt.
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